Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu Ostern, Anmelden von Osterfeuern
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten.
Hierfür gibt es gute Gründe: Nachbarn beklagen sich mit Recht über Belästigung durch Rauchgeruch und über Gesundheitsrisiken durch Abgase. Für Vögel und andere Kleintiere wird das Feuer zum Scheiterhaufen. Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, sind auch in der Osterzeit verboten. Wer sie trotzdem durchführt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Osterfeuer stellen nur dann eine Ausnahme dar, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Sie sind 14 Tage vorher beim Ordnungsamt der Gemeinde schriftlich anzumelden. Ein entsprechender Vordruck befindet sich im Anhang.
Osterfeuer dürfen nur Ostersonntagabend abgebrannt werden. Die Größe des Osterfeuers hat 150 m³ nicht zu überschreiten. Der Mindestabstand zu benachbarten Wohngebäuden ist 50 m, zu sonstigen Gebäuden, Bäumen und Hecken sowie öffentlichen Straßen und Wegen 25 m. Hinweis: Es gelten am Ostersonntag die tagesaktuellen Corona-Regelungen.
Gebührenpflichtige Genehmigungen für Osterfeuer werden nur erteilt, wenn sie von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und sie im Rahmen einer öffentlichen für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Die Gebühr beträgt 26,00 €.